Telemedizin und Ausländer in Deutschland: Wie das „Hotelrezept“ für Cannabis funktioniert

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Ein Tourist ohne festen Wohnsitz in Deutschland kann während seiner Reise ein Rezept für medizinisches Cannabis erhalten. Das Fehlen einer deutschen Meldeadresse steht dem für sich genommen nicht entgegen [1]. Manche Dienste und Apotheken erlauben es, eine von der Hauptadresse abweichende Lieferadresse anzugeben. [2]

Nach der Reform von 2024 sind solche Szenarien vor dem Hintergrund der wachsenden Telemedizin sichtbarer geworden. [9] Ein Patient kann sich aus der Ferne an einen Arzt wenden und das verordnete Arzneimittel anschließend über eine deutsche Apotheke beziehen. [3][7] Als „Hotelrezept“ wird üblicherweise die Situation bezeichnet, in der ein ausländischer Patient das verordnete Arzneimittel während seines Aufenthalts in Deutschland erhält. Ob sich ein Rezept ausstellen und das Arzneimittel beziehen lässt, hängt von der ärztlichen Beurteilung, der Identifizierung des Patienten und den Bedingungen der jeweiligen Apotheke ab.

Patientin im Videogespräch mit dem Arzt am Laptop – Telemedizin und E-Rezept

1. Der Ablauf der Ausstellung eines elektronischen Rezepts (E-Rezept) für Nichtansässige aus dem Hotelzimmer

Ein gesondertes Verfahren „für Ausländer“ gibt es in Deutschland nicht. [1] Ein Tourist wendet sich in der Regel als Privatpatient an einen Arzt, und der weitere Ablauf hängt vom telemedizinischen Dienst und von der gewählten Apotheke ab. [3] Am häufigsten sieht das Schema so aus:

  1. Der Patient registriert sich auf der Plattform und gibt seine persönlichen Daten an.
  2. Es wird ein medizinischer Fragebogen ausgefüllt oder eine Videosprechstunde durchgeführt. Über die Verordnung entscheidet der Arzt und nicht die Plattform selbst.
  3. Hält der Arzt die Therapie für begründet, wird ein Privatrezept ausgestellt. Es kann unmittelbar an die gewählte Apotheke übermittelt werden.
  4. Der Patient wählt die Abholung oder die Lieferung, sofern die Apotheke sie anbietet.
  5. Bei der Übergabe des Arzneimittels kann die Identität des Patienten erneut geprüft werden. [3]

In Deutschland ist das E-Rezept ein elektronisches Rezept für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel: Es wird digital erstellt und signiert und kann in der Apotheke eingelöst werden. [5] Für einen Ausländer ohne deutsche Krankenversicherung ist die entscheidende Frage, ob eine gültige ärztliche Verordnung vorliegt und ob die gewählte Apotheke sie bearbeiten kann.

Wie die Identität des Patienten bestätigt wird

Bei der Registrierung kann der telemedizinische Dienst einen Identitätsnachweis verlangen (die konkreten Anforderungen unterscheiden sich von Plattform zu Plattform). CanDoc gibt beispielsweise an, dass der Patient nach dem Ausfüllen des medizinischen Online-Fragebogens eine Verifizierung anhand eines Ausweisdokuments durchläuft. [4] Eine zusätzliche Prüfung ist auch bei der Übergabe des Arzneimittels möglich: MedCanOneStop nennt eine Identitätsprüfung anhand des Ausweises bei der Abholung und eine Altersprüfung bei der Lieferung. [3] Die Apotheke oder der Zusteller darf sich vergewissern, dass die Bestellung an die Person übergeben wird, auf die das Rezept ausgestellt ist.

Lässt sich die Hoteladresse angeben

Manche Apotheken versenden die Bestellung an die vom Besteller selbst angegebene Lieferadresse, und diese kann von der Hauptadresse des Patienten abweichen. [2] Ein Hotel kann als vorübergehender Empfangsort in Betracht kommen, eine solche Lieferung sollte jedoch vorab mit der Apotheke und mit dem Hotel selbst abgestimmt werden.

Wie Beratung und Arzneimittel bezahlt werden

Bei privatärztlicher Behandlung werden die ärztliche Beratung und das medizinische Cannabis in der Regel getrennt bezahlt. Auch wenn die telemedizinische Plattform beide Schritte in einer Oberfläche darstellt, bleiben Arzt und Apotheke unterschiedliche Beteiligte des Prozesses. [3]

Die konkreten Zahlungswege hängen vom Dienst und von der Apotheke ab. Das können eine Bankkarte, eine Überweisung oder andere von ihnen angebotene Varianten sein. [3]

2. Rechtliche „Grauzonen“ und Wohnsitzkriterien

§ 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) knüpft die Erlangung eines Rezepts nicht an einen Wohnsitz in Deutschland. Seine Bestimmungen regeln die Verschreibung von medizinischem Cannabis und die Abgabe des Arzneimittels über die Apotheke auf Rezept. [1]

Wohnsitzanforderungen werden mitunter fälschlich aus einem anderen Gesetz hierher übertragen – dem Konsumcannabisgesetz (KCanG), das Cannabis zum Freizeitkonsum regelt. [6]

MedCanGKCanG
Was geregelt wirdMedizinisches CannabisKonsumcannabis
WohnsitzerfordernisFür den Patienten besteht kein gesondertes ErfordernisBedeutsam für den Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung
Gewöhnlicher AufenthaltKeine allgemeine Voraussetzung für den Erhalt eines RezeptsKnüpft an einen Aufenthalt in Deutschland von mindestens sechs Monaten an
Anwendbar auf Cannabis aus der ApothekeJaNein: Medizinisches Cannabis ist vom entsprechenden Cannabis-Begriff ausgenommen

Genau deshalb lassen sich die Regeln für Clubs und den Eigenanbau nicht automatisch auf ein Arzneimittel übertragen, das ärztlich verordnet und in der Apotheke bezogen wurde. [1][6]

Wo rechtliche Risiken entstehen

Die wichtigste „Grauzone“ betrifft die Frage, wie begründet der Arzt dem Patienten medizinisches Cannabis verordnet hat. Nach der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) ist eine ausschließliche Fernbehandlung auch bei einem neuen Patienten möglich. Der Arzt muss gesondert beurteilen, ob dieses Format im konkreten Fall geeignet ist. [7]

Für den Arzt und die telemedizinische Plattform können Situationen problematisch werden, in denen:

  • die Identität des ausländischen Patienten unzureichend geprüft wurde;
  • die Anamnese nur formal erhoben wurde oder dem Arzt die Daten fehlen, um Indikationen und Kontraindikationen zu beurteilen;
  • das Rezept faktisch automatisch nach dem Ausfüllen des Fragebogens ausgestellt wird, ohne eine vollwertige ärztliche Entscheidung;
  • Beratung und Verordnung unzureichend dokumentiert werden, um zu belegen, warum das Fernformat zulässig war. [7][8]

Im Mai 2025 wies der Deutsche Ärztetag gesondert auf die Risiken von Verstößen bei der Fernverordnung von medizinischem Cannabis an neue Patienten hin. [8] In der Fassung der MBO-Ä von Mai 2026 blieb dabei der Grundsatz der Einzelfallbeurteilung erhalten: Die Telemedizin selbst ist nicht verboten, doch der Arzt muss entscheiden, ob sie für den konkreten Patienten geeignet ist. [7]

Für den Touristen folgt daraus: Ein kurzer Aufenthalt in Deutschland und das Fehlen eines Wohnsitzes machen das Rezept für sich genommen nicht unrechtmäßig. Das Risiko entsteht vor allem dann, wenn das Verordnungsverfahren zur bloßen Formalie wird und der Arzt die üblichen berufsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt.

3. Die Gegenmaßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums: strengere Regeln für Online-Plattformen

Das Wachstum der Telemedizin und der privaten Online-Rezepte hat eine Reaktion des Bundesministeriums für Gesundheit (Bundesgesundheitsministerium) hervorgerufen. Im ersten Halbjahr 2025 stieg der Import medizinischer Cannabisblüten im Jahresvergleich von rund 19 auf 80 Tonnen, während die Zahl der Verordnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich langsamer zunahm. Im Oktober 2025 billigte die Bundesregierung den Entwurf zur Verschärfung des MedCanG. [9]

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen gleich mehrere Elemente des Fernmodells:

  • Verpflichtender persönlicher Kontakt. Die Erstverordnung medizinischer Cannabisblüten soll nur nach einem persönlichen Kontakt des Arztes mit dem Patienten erfolgen – in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs. Für Folgeverordnungen bleibt die Telemedizin möglich, doch mindestens ein persönlicher Kontakt muss innerhalb von vier Quartalen stattfinden. [9]
  • Einschränkung des Versandhandels. Der Versand medizinischer Cannabisblüten über eine Versandapotheke soll verboten werden. Der eigene Botendienst der Apotheke soll dabei erhalten bleiben. Für das „Hotelmodell“ ist das besonders wesentlich: Das Schema, bei dem ein Tourist das Arzneimittel nach einer Online-Beratung als gewöhnliches Paket erhält, wird erheblich schwieriger. [9]
  • Überwachung der Apotheken. Apotheken unterliegen im Rahmen des MedCanG bereits der Überwachung durch die Landesbehörden: Die Aufsichtsbehörden können die Dokumentation und die Einhaltung der Regeln für den Umgang mit medizinischem Cannabis prüfen. [1] Mit der Verabschiedung der Reform käme zu diesen Anforderungen die Kontrolle der Art und Weise hinzu, in der das Arzneimittel an den Patienten übergeben wird: Der Versand wäre verboten, während der eigene Botendienst der Apotheke erhalten bliebe. [9]

Dabei ist es wichtig, zwischen den vorgeschlagenen Beschränkungen und dem bereits geltenden Recht zu unterscheiden. Mit Stand vom 11. August 2026 lassen sich diese Maßnahmen noch nicht als in Kraft getretene Regelungen des MedCanG beschreiben. [1] Der Deutsche Bundestag, das Parlament auf Bundesebene, führte die erste Lesung des Gesetzentwurfs 21/3061 im Dezember 2025 durch, und im Januar 2026 wurde der Entwurf in einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses erörtert. [10]

Werden die Änderungen in der vorgeschlagenen Form verabschiedet, lässt sich eine Erstverordnung nicht mehr vollständig aus der Ferne erlangen und medizinisches Cannabis nicht mehr per Post ins Hotel bestellen. [9]

4. Rechtliche Risiken für den Touristen: Hotel, Polizei und Ausfuhr ins Ausland

Legal in einer deutschen Apotheke bezogenes medizinisches Cannabis gibt dem Touristen keine vollständige Freiheit im Umgang mit dem Arzneimittel. Einzelne Einschränkungen entstehen beim Aufenthalt im Hotel, beim Führen eines Fahrzeugs und bei der Ausreise aus Deutschland.

SituationWas zu beachten istHauptrisiko
Hotel und mögliche KontrolleMedizinisches Cannabis wird von der Apotheke auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung abgegeben. [1]Das Hotel selbst kann das Rauchen in den Zimmern untersagen oder eigene Regeln für die Annahme von Lieferungen aufstellen. Bei einer Kontrolle ist es ratsam, die Unterlagen zum Arzneimittel dabeizuhaben.
Verkehrskontrolle§ 24a StVG sieht eine Ausnahme für Tetrahydrocannabinol (THC) vor, wenn es aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verordneten Arzneimittels herrührt. [11]Ein Rezept erlaubt nicht das Führen eines Fahrzeugs, wenn das Arzneimittel die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt. [12]
GrenzübertrittEin deutsches Rezept gilt im Rahmen des deutschen Verordnungsregimes, hebt aber die Vorschriften eines anderen Staates nicht auf.Die Einfuhr von medizinischem Cannabis ohne die erforderlichen Unterlagen kann verboten sein und bereits nach dem Recht des Ziel- oder Transitlandes zur Verantwortung führen. [13]
Reisender übergibt den Pass am Flughafenschalter – Ausreise mit medizinischem Cannabis

Besondere Vorsicht ist gerade bei der Ausreise aus Deutschland geboten. Seit April 2024 zählt medizinisches Cannabis nach deutschem Recht nicht mehr zu den Betäubungsmitteln, die internationalen Regeln unterscheiden sich jedoch. [13] Für die Reise sollte ein Tourist vorab prüfen:

  • ob die Einfuhr von medizinischem Cannabis in das Zielland und in die Transitländer erlaubt ist;
  • ob für die Mitnahme eine ärztliche Bescheinigung oder eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist;
  • ob es Beschränkungen für die Menge des Arzneimittels gibt;
  • welche Unterlagen beim Grenzübertritt verlangt werden können. [13]

Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums verweist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf die Verwendung einer beglaubigten Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Sie wird für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt – höchstens 30 Tage. Außerhalb des Schengen-Raums richten sich die Anforderungen nach dem Recht des jeweiligen Landes. [13]

Ein deutsches Rezept ist daher für sich genommen keine Erlaubnis zur Ausfuhr von Cannabis ins Ausland. Ist die Einfuhr im Zielland verboten oder an eine gesonderte Genehmigung geknüpft, befreit der rechtmäßige Erwerb des Arzneimittels in Deutschland nicht von der Verantwortung. [13]

Quellen

  1. Gesetze im Internet – Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
  2. Apotheke LUX 99 – AGB, § 4 Abs. 4
  3. MedCanOneStop – Hilfe & FAQ
  4. CanDoc – Preise / Cannabis-Rezept per Fragebogen
  5. gematik – E-Rezept
  6. Gesetze im Internet – Konsumcannabisgesetz (KCanG)
  7. Bundesärztekammer – Musterberufsordnung (MBO-Ä), Stand Mai 2026
  8. Bundesärztekammer – Deutscher Ärztetag 2025, Fernbehandlung
  9. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
  10. Deutscher Bundestag – Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes geplant
  11. Gesetze im Internet – Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 24a
  12. Gesetze im Internet – Strafgesetzbuch (StGB), § 316
  13. BfArM – Reisen mit medizinischem Cannabis

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