Cannabis und digitale Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union: vergleichender Überblick und Rechtslage

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Grenzüberschreitende Verschreibungen funktionieren in der EU nicht bei allen Arzneimitteln gleich. Medizinisches Cannabis ist einer der Fälle, in denen nationale Regeln nach wie vor schwerer wiegen als die gemeinsame digitale Infrastruktur: Ein von einer Ärztin oder einem Arzt in einem Land ausgestelltes Rezept garantiert nicht, dass das Präparat in der Apotheke eines anderen Landes abgegeben wird. [1][2]

Besonders deutlich sind die Unterschiede in der Telemedizin. Deutschland lässt die Fernbehandlung bislang zu, sofern sie ärztlich vertretbar ist, Polen hat die Online-Verordnung bereits eingeschränkt, und Frankreich und Spanien halten am strengeren Zugang fest. Im Folgenden wird dargestellt, wie die grenzüberschreitende Anerkennung von Rezepten funktioniert, wo Cannabis aus der Ferne verordnet werden darf, welche Länder ihre Regeln derzeit ändern und wie realistisch ein einheitliches Modell für die EU in den kommenden Jahren ist.

Gebäude des Europäischen Parlaments mit Flaggen der Mitgliedstaaten – EU-Regeln für medizinisches Cannabis

1. Die EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und das „Eurorezept“ (Cross-Border Prescription)

Ein in einem EU-Land ärztlich ausgestelltes Rezept kann grundsätzlich in der Apotheke eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden. Abgegeben wird das Arzneimittel jedoch nach den Regeln des Landes, in dem sich die Apotheke befindet: Das benötigte Arzneimittel kann dort fehlen, einen anderen Namen tragen oder anderen Abgabebestimmungen unterliegen. [1]

Für medizinisches Cannabis kommt eine weitere Einschränkung hinzu. Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU nimmt Arzneimittel, die einer besonderen ärztlichen Verschreibung (special medical prescription) nach Artikel 71 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG bedürfen, von der verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung aus. [2][3] Die Ausnahme knüpft nicht an Cannabis als solches an, sondern an den Status des konkreten Arzneimittels. Ist dafür eine besondere ärztliche Verschreibung erforderlich, gilt die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nicht mehr. Eines der Kriterien für diesen Status ist der Gehalt an einem Betäubungsmittel oder einem psychotropen Stoff.

Vor dem Gang in die Apotheke sind drei Punkte zu prüfen:

  • ob das Recht des Landes, in dem die Ärztin oder der Arzt tätig ist, eine solche Verordnung zulässt, auch aus der Ferne;
  • ob das konkrete Arzneimittel und seine Darreichungsform in dem Land zugelassen sind, in dem sich die Patientin oder der Patient an die Apotheke wendet;
  • ob die örtliche Apotheke ein ausländisches Rezept annehmen und das Arzneimittel darauf abgeben darf.
Apothekerin mit Tablet in der Apotheke – Abgabe auf elektronisches Rezept

Hinzu kommt eine technische Einschränkung. Der grenzüberschreitende Austausch elektronischer Verschreibungen und der Daten über ihre Einlösung (ePrescription/eDispensation) läuft bereits über die europäische Infrastruktur für den Austausch von Gesundheitsdaten MyHealth@EU, deckt die EU aber nicht vollständig ab. [4] Arbeiten die elektronischen Systeme zweier Staaten nicht zusammen, kann die Patientin oder der Patient ein Rezept in der für die Verwendung im Ausland vorgesehenen Form benötigen. [1]

Ein einheitliches System, in dem sich ein Rezept über medizinisches Cannabis in jeder Apotheke der EU gleichermaßen verwenden lässt, gibt es damit bislang nicht.

2. Der liberale Block: Deutschland, Tschechien, Polen

Deutschland, Tschechien und Polen gehören zu den am weitesten entwickelten Märkten für medizinisches Cannabis in Mitteleuropa, doch beim Umgang mit der Fernverordnung unterscheiden sie sich inzwischen deutlich. Deutschland hält die Möglichkeit der telemedizinischen Behandlung bislang aufrecht, Tschechien hat Cannabis in das staatliche System elektronischer Verschreibungen eingebunden, und Polen hat die Online-Verordnung seit 2024 stark eingeschränkt.

LandWie der Zugang geregelt istWesentliche Einschränkung
DeutschlandSeit April 2024 wird medizinisches Cannabis durch ein eigenes Gesetz geregelt, das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), und in der Apotheke auf ärztliches Rezept abgegeben. [6] Eine ausschließliche Fernbehandlung ist zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt sie im Einzelfall für vertretbar hält und die berufsrechtlichen Anforderungen an Befunderhebung, Beratung und Dokumentation gewahrt werden. [7]Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, vor der Erstverordnung von Cannabisblüten einen persönlichen Arztkontakt verbindlich vorzuschreiben und den Versandhandel mit ihnen zu untersagen. Diese Änderungen gelten bislang als Reformvorhaben und nicht als geltendes Recht. [8]
TschechienMedizinisches Cannabis ist in das staatliche System elektronischer Verschreibungen (eRecept) einbezogen. Es wird per elektronischem Rezept mit dem Vermerk für ein streng kontrolliertes Arzneimittel verordnet; ein Rezept kann eine Behandlung von bis zu drei Monaten abdecken. [9]Das System begrenzt den Kreis der Ärztinnen und Ärzte, die Cannabis verordnen dürfen, und kontrolliert die abgegebene Menge. Das elektronische Rezeptformat allein bedeutet nicht, dass das Rezept in einem anderen EU-Land automatisch akzeptiert wird.
PolenMedizinisches Cannabis bleibt verschreibungspflichtig und kann im Rahmen des polnischen digitalen Gesundheitssystems verordnet werden.Seit dem 7. November 2024 ist für die Verordnung von Cannabis in der Regel eine persönliche Untersuchung der Patientin oder des Patienten erforderlich. Eine übliche Telekonsultation (teleporada) genügt nicht. Eine Ausnahme gilt für die Fortsetzung der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt der primären Gesundheitsversorgung (podstawowa opieka zdrowotna, POZ). [10]

Polen fällt damit etwas aus der ursprünglichen Definition des „liberalen Blocks“ heraus. Medizinisches Cannabis bleibt dort legal, doch das Modell, ein Rezept schnell über einen Online-Dienst zu erhalten, wurde erheblich eingeschränkt. [10]

In Deutschland bewegt sich die Regulierung bislang in dieselbe Richtung, die Änderungen sind aber noch nicht abgeschlossen. Eines der Argumente des Bundesministeriums für Gesundheit war das schnelle Wachstum des Privatmarktes: Der Import medizinischer Blüten stieg im ersten Halbjahr 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum 2024 von rund 19 auf 80 Tonnen, während die Zahl der Verordnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich langsamer wuchs. [8]

Im Ergebnis verläuft der Trend in den drei Ländern unterschiedlich: Tschechien behält ein kontrolliertes digitales Modell bei, Polen hat den verpflichtenden persönlichen Kontakt bereits wieder eingeführt, und Deutschland diskutiert eine ähnliche Einschränkung für die Erstverordnung von Cannabisblüten.

3. Der konservative Block: Frankreich, Spanien, Skandinavien

Frankreich und Spanien halten am strengeren Zugang zu medizinischem Cannabis fest, regulieren ihn aber unterschiedlich.

In Frankreich endete das Modellprojekt am 31. Dezember 2024, neue Patientinnen und Patienten wurden bereits seit dem 27. März 2024 nicht mehr aufgenommen. Für die Teilnehmenden des Programms gilt eine Übergangsregelung, die die Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung erlaubt. Auch das geplante dauerhafte System bleibt restriktiv: Cannabis soll als Therapie der letzten Wahl eingesetzt werden, also dann, wenn die Standardbehandlungen kein ausreichendes Ergebnis erbracht haben, und die Erstverordnung soll im Krankenhaus erfolgen. [11]

In Spanien ist die Phase der Pilotprojekte bereits abgeschlossen. Das Königliche Dekret 903/2025 (Real Decreto 903/2025), das im Oktober 2025 in Kraft trat, hat nationale Regeln für standardisierte Cannabiszubereitungen festgelegt – Darreichungsformen mit kontrollierter Zusammensetzung und kontrolliertem Wirkstoffgehalt. Verordnen dürfen sie Fachärztinnen und Fachärzte, Herstellung und Abgabe sind den Krankenhausapotheken vorbehalten. [12]

In Skandinavien ist das Bild noch weniger einheitlich:

  • In Schweden gelten besonders strenge Regeln für pflanzliches Cannabis. Es fällt unter Liste I der kontrollierten Substanzen (Schedule I), und für die Einfuhr zum persönlichen Gebrauch ist eine Sondergenehmigung erforderlich. Die antragstellende Person muss außergewöhnliche Gründe darlegen, aus denen das Arzneimittel ins Land eingeführt werden muss. [13]
  • Finnland lässt die Anwendung von Arzneimitteln ohne nationale Zulassung über ein System von Sondergenehmigungen (special permits) zu. Sie werden im Einzelfall erteilt, wenn keine andere geeignete Behandlung zur Verfügung steht oder diese nicht die erforderliche Wirkung zeigt. [14] Für die Einfuhr von Arzneimitteln, die als Betäubungsmittel eingestuft sind, gelten gesonderte Einschränkungen: Bei der Einreise aus einem Schengen-Staat ist eine Schengen-Bescheinigung (Schengen certificate) erforderlich, und der Bezug solcher Arzneimittel auf dem Postweg ist verboten. [15]
  • Dänemark hat einen offeneren Weg gewählt. Das seit 2018 laufende Modellprogramm für medizinisches Cannabis wurde zum 1. Januar 2026 dauerhaft. [16]

Auch innerhalb Skandinaviens gibt es daher kein einheitliches Regime. Dänemark hat ein eigenes dauerhaftes System für medizinisches Cannabis verankert, während der Zugang in Schweden und Finnland stärker von den Regeln für den Umgang mit kontrollierten oder nicht zugelassenen Arzneimitteln abhängt.

4. Reformzone und künftige Regulierung: Malta, Luxemburg, Slowenien

Malta, Luxemburg und Slowenien zeigen drei unterschiedliche Reformrichtungen. Malta reguliert den kommerziellen Verkehr mit medizinischem Cannabis, Luxemburg passt das laufende Programm in Richtung stärker kontrollierter Darreichungsformen an, und Slowenien hat 2025 ein eigenes Gesetz verabschiedet und begonnen, auf dieser Grundlage einen Markt aufzubauen.

Malta

Malta verfügt bereits über einen regulierten Markt für medizinisches Cannabis. Die maltesische Arzneimittelbehörde (Malta Medicines Authority, MMA) führt eine Liste der auf medizinischem Cannabis basierenden Arzneimittel (medicinal cannabis-based products), die auf dem heimischen Markt zugelassen sind. Zum Redaktionsschluss war die Liste zuletzt am 7. August 2026 aktualisiert worden. [17]

Einfuhr und Großhandel setzen entsprechende Genehmigungen voraus, die Herstellung durchläuft eine regulatorische Bewertung und eine Qualitätskontrolle. Für Hersteller gilt die Gute Herstellungspraxis der EU (EU Good Manufacturing Practice, EU-GMP). [17]

Die weitere Entwicklung des maltesischen Marktes dürfte daher eher mit dem Ausbau von Produktion und Sortiment bei gleichbleibender Qualitätskontrolle verbunden sein als mit einem Übergang zur freien telemedizinischen Abgabe.

Luxemburg

Das Programm für medizinisches Cannabis läuft in Luxemburg seit Februar 2019. Zum 1. Januar 2025 wurde das Sortiment geändert: Blüten mit hohem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) sind nicht mehr verfügbar, THC-dominante Ölextrakte blieben dagegen erhalten. Patientinnen und Patienten können außerdem Blüten mit hohem Gehalt an Cannabidiol (CBD), ausgewogene THC/CBD-Blüten und Öle mit unterschiedlichem Cannabinoidverhältnis erhalten. [18]

Die Patientin oder der Patient muss mindestens alle 28 Tage Kontakt zur Ärztin oder zum Arzt und/oder zur Krankenhausapotheke haben. Das Ministerium begründete den Verzicht auf THC-reiche Blüten mit der schwierigen Dosierung, der variableren Bioverfügbarkeit bei Inhalation und dem Risiko einer unsachgemäßen Anwendung. Ölextrakte erlauben demgegenüber eine genauere Kontrolle der Dosis. [18]

Slowenien

In Slowenien ist die grundlegende Reform bereits erfolgt. Das Gesetz über Cannabis für medizinische und wissenschaftliche Zwecke (Zakon o konoplji za medicinske in znanstvene namene, ZKMZN) wurde am 5. August 2025 veröffentlicht. [19]

Ärztinnen und Ärzte können medizinisches Cannabis nach fachlicher Einschätzung für jede Indikation oder jeden Zustand verordnen, das erste Rezept wird jedoch erst nach einer vorherigen ärztlichen Untersuchung ausgestellt. Innerhalb eines Monats darf höchstens eine Therapie für einen Monat verordnet werden; das Rezept ist nicht verlängerbar, und eine erneute ärztliche Untersuchung ist mindestens alle 12 Monate erforderlich. Die Abgabe ist nur über Apotheken zulässig. [19]

Der nächste Schritt für Slowenien ist bereits die praktische Umsetzung dieses Rahmengesetzes. Dazu gehören die Lizenzierung von Herstellung und Vertrieb, der Import und der Aufbau eines stabilen Angebots in den Apotheken.

5. Prognose: Szenarien für die Harmonisierung des Rechts zu medizinischem Cannabis in der EU

In den kommenden Jahren wird die Vereinheitlichung in der EU wahrscheinlich eher den Austausch von Gesundheitsdaten betreffen als die Regeln für die Verordnung von Cannabis selbst. Ab März 2029 sieht der Europäische Raum für Gesundheitsdaten (European Health Data Space, EHDS) den grenzüberschreitenden Austausch einer ersten Gruppe von Gesundheitsdaten vor, darunter elektronische Verschreibungen und Angaben zu ihrer Einlösung (ePrescription/eDispensation), in allen EU-Staaten. [5] Vor diesem Hintergrund sind drei Szenarien denkbar:

SzenarioEinschätzung der WahrscheinlichkeitWas das bedeutet
Gemeinsame digitale Infrastruktur bei unterschiedlichen nationalen RegelnHochRezepte und Gesundheitsdaten lassen sich leichter zwischen den Ländern übermitteln, doch die Zulassung der Arzneimittel, die Voraussetzungen der Verordnung und die Abgabe in der Apotheke bleiben national geregelt.
Annäherung der Anforderungen an Darreichungsformen und QualitätMittel bis hochDie Länder können häufiger standardisierte Zubereitungen, einen genauen THC/CBD-Gehalt, Qualitätsanforderungen und eine kontrollierte Apothekenkette verwenden.
Einheitliche Regeln für die Verordnung von medizinischem Cannabis in der gesamten EUNiedrigEin solches Szenario würde eine Annäherung der nationalen Vorschriften zu kontrollierten Substanzen, zu den Befugnissen der Ärztinnen und Ärzte, zu den Indikationen und zum Verfahren der Abgabe von Arzneimitteln erfordern. Bislang unterscheiden sich diese Regeln erheblich.

Am wahrscheinlichsten ist das erste Szenario: Die digitale Harmonisierung wird schneller vorankommen als die rechtliche. Für Patientinnen und Patienten wird es einfacher, Gesundheitsdaten und elektronische Verschreibungen im Ausland zu nutzen, doch daraus allein ergibt sich noch kein Anspruch, medizinisches Cannabis in jeder Apotheke der EU zu erhalten. Die Voraussetzungen für Verordnung und Abgabe richten sich weiterhin nach dem Recht des jeweiligen Landes. [1]

In den nächsten 3–5 Jahren dürften die Unterschiede zwischen den Ländern bestehen bleiben. Der EHDS wird den Austausch elektronischer Verschreibungen und Gesundheitsdaten ab 2029 erleichtern, hebt die nationalen Regeln zu Verordnung, Zulassung und Abgabe von Cannabis in der Apotheke aber nicht auf.

Quellen

  1. Your Europe – Presenting a prescription in another EU country
  2. EUR-Lex – Directive 2011/24/EU on patients’ rights in cross-border healthcare
  3. EUR-Lex – Directive 2001/83/EC on medicinal products for human use
  4. European Commission – Electronic cross-border health services
  5. European Commission – European Health Data Space Regulation (EHDS)
  6. Gesetze im Internet – Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
  7. Bundesärztekammer – Musterberufsordnung (MBO-Ä), Stand Mai 2026
  8. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
  9. SÚKL – Konopí pro léčebné použití v praxi
  10. Rzecznik Praw Pacjenta – Zmiany w wypisywaniu recept
  11. ANSM – Mise en place de l’expérimentation du cannabis médical
  12. BOE – Real Decreto 903/2025, de 7 de octubre
  13. Läkemedelsverket – Application for dispensation for personal import of medicinal products
  14. Fimea – Special permits
  15. Fimea – Bringing medicines to Finland
  16. Danish Medicines Agency – Ordningen med medicinsk cannabis
  17. Malta Medicines Authority – Cannabis for Medicinal and Research Purposes
  18. Ministère de la Santé et de la Sécurité sociale – Modifications du programme d’accès au cannabis médicinal
  19. Uradni list Republike Slovenije – Zakon o konoplji za medicinske in znanstvene namene (ZKMZN)

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